[40] Verdachtsstrafe (Poena suspicionis, Poena extraordinaria), die besonders im 18. Jahrh. übliche, seit Anfang des 19. Jahrh. jedoch verworfene Verhängung von gelindern Strafen, als der vom Gesetze für das in Frage stehende Verbrechen angedrohten (z. B. Freiheitsentziehung selbst auf Lebenszeit, Landesverweisung u. dgl. statt der angedrohten qualifizierten oder einfachen Todesstrafe), über Angeschuldigte, gegen die nur ein gesetzlich unvollständiger Schuldbeweis, aber immerhin genügende Indizien vorlagen, die allenfalls zur Anwendung der Folter berechtigt hätten; s. Beweis, S. 800.