[97] Verpflichtungsschein (Bon, Gutschein), im allgemeinen jede Urkunde, durch die sich jemand zu einer Leistung verbindlich macht, daher soviel wie Schuldschein; im engern Sinne Bezeichnung für den kaufmännischen V. (franz. billet à ordre), d. h. das schriftliche einseitige Summenversprechen eines Kaufmannes. Nach § 363 des Handelsgesetzbuches können Verpflichtungsscheine, die von einem Kaufmann über die Leistung von Geld (Geldsummenschein), Wertpapieren oder andern vertretbaren Sachen (Warensummenschein, Quantitätenschein) an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, durch Indossament übertragen werden. Die an Order lautenden Zahlungsversprechen sind stempelsteuerpflichtig (§ 24 des Wechselstempelsteuergesetzes).