[110] Verstrickung bedeutet zunächst eine Freiheitsbeschränkung zur Strafe von Personen, s. Konfination. Dann aber wird es auch auf Sachen angewendet und bedeutet hier die Unterwerfung der Sache unter die[110] behördliche Verfügungsgewalt durch Pfändung (s. d.) oder Beschlagnahme (s. d.). Die bezüglich solcher Sachen begangene »Entziehung aus der V.« wird nach § 137 des deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.