Verstrickung

[110] Verstrickung bedeutet zunächst eine Freiheitsbeschränkung zur Strafe von Personen, s. Konfination. Dann aber wird es auch auf Sachen angewendet und bedeutet hier die Unterwerfung der Sache unter die[110] behördliche Verfügungsgewalt durch Pfändung (s. d.) oder Beschlagnahme (s. d.). Die bezüglich solcher Sachen begangene »Entziehung aus der V.« wird nach § 137 des deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 110-111.
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