[748] Beschlagnahme von Sachen und andern Rechtsgegenständen kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowohl zur Sicherung einer künftigen Zwangsvollstreckung (Arrest; s. d.) als auch zum Zweck der Ausführung einer solchen vorkommen. B. eines Grundstücks ist der Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird (Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung etc., § 20). Die B. wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in dem jener Beschluß dem Schuldner zugestellt wird, sowie in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamte zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt (§ 22). Die B. hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots; doch kann der Schuldner, wenn sich die B. auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke mit Wirksamkeit auch dem Gläubiger gegenüber innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen (§ 23). In denselben Grenzen verbleibt ihm auch trotz der B. die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks. Vgl. Zwangsversteigerung. Im Strafverfahren kann eine B. solcher Gegenstände, die für eine Untersuchungssache von Bedeutung sind, in der Regel nur durch den Richter stattfinden; nur wenn Gefahr im Verzug ist, auch durch die Staatsanwaltschaft und durch diejenigen Polizei- und Sicherheitsbeamten, die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen der letztern Folge zu leisten haben (deutsche Strafprozeßordnung, § 98 ff.). Ist eine B. ohne richterliche Anordnung erfolgt, so soll der Beamte, der sie anordnete, binnen 3 Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der B. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger desselben gegen die B. ausdrücklichen Widerstand erhoben hatte. Der Betroffene kann jederzeit auf gerichtliche Entscheidung antragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, erfolgt die Entscheidung durch den Amtsrichter, m dessen Bezirk die B. erfolgte. Auch können Briefe und sonstige Sendungen auf der Post sowie Telegramme an einen Beschuldigten auf den Telegraphenanstalten mit Beschlag belegt werden. Zur B. ist hier der Richter, bei Gefahr im Verzuge und wenn die Untersuchung nicht bloß eine Übertretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft befugt. Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort, und zwar [748] Briefe und sonstige Postsachen uneröffnet dem Richter übergeben. Wird die von der Staatsanwaltschaft verfügte B. binnen 3 Tagen vom Richter nicht bestätigt, so tritt dieselbe außer Kraft. Eine B. des ganzen Vermögens ist nach deutschem Strafprozeßrecht, außer in Schöffengerichtssachen, gegen den abwesenden Beschuldigten durch richterlichen Beschluß zulässig, wofern die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Auch können, insoweit es erforderlich ist, die den Beschuldigten möglicherweise treffende Geldstrafe und die Kosten der Untersuchung zu decken, einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände mit Beschlag belegt werden, so namentlich flüchtigen Militärpersonen gegenüber. Wer Sachen, die durch die zuständigen Behörden in Beschlag genommen worden sind, dieser Verstrickung entzieht, oder wer unbefugt ein amtliches Siegel bricht, das zwecks B. von Behörden oder Beamten angelegt wurde, begeht die mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, bez. bis zu 6 Monaten bedrohten Vergehen des sogen. Arrestbruches, bez. Siegelbruches. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 325 ff., 332 ff., 480; Deutsches Strafgesetzbuch, § 136, 137, 140. Nach der österreichischen Strafprozeßordnung sind Gegenstände, die bei Vornahme eines Augenscheins oder einer Haussuchung gefunden werden und für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen (§ 93, 143). Sind Papiere versiegelt zu Gericht hinterlegt worden, so ist derjenige, dem sie abgenommen wurden, aufzufordern, der Entsiegelung beizuwohnen. Auch die B. und Eröffnung von Briefen ist, wenn unumgänglich notwendig, gestattet und hiervon der Beschuldigte oder einer seiner Anverwandten binnen 24 Stunden zu verständigen. Die Eröffnung kann nur durch den Richter erfolgen. Auch kann der Richter die Auslieferung von Briefen und Telegrammen von den Post- und Telegraphenämtern verlangen.