[125] Verzugszinsen, die während des Verzugs des Schuldners zu zahlenden Zinsen. Bei Geldschulden betragen sie mindestens 4 Proz., Kaufleute können zweifelsohne den augenblicklichen Bankdiskont als V. beanspruchen, jedenfalls aber 5 Proz. (Handelsgesetzbuch, § 352).