[218] Vogtei (in veralteter Schreibung: Voigtei, auch Mundium, Advocatia), Bezeichnung für die deutschrechtliche Schutzgewalt, d. h. die Befugnis, andre so zu schützen und so zu vertreten, daß diese dadurch in ein Abhängigkeitsverhältnis versetzt werden. Vögte finden sich zunächst bei den Kirchen und Klöstern (Schirmvögte). Dann bestellten die Kaiser für ihre unmittelbaren Besitzungen Vögte als deren Verwalter, die den Gegensatz zu den eigentlichen Grafen als Fürsten des Reiches bildeten. Auch die Städte erhielten von ihrem Herrn, dem Landesherrn oder dem Kaiser, einen Vogt (Voigt, advocatus) oder einen Schultheiß (scultetus), bisweilen auch beide Beamte nebeneinander. Übrigens wurden auch andre niedere Beamte Vogte genannt (Kirchenvogt, Schloßvogt, Hausvogt, Feldvogt etc.) sowie umgekehrt selbst der König als Vogt vorkommt. Erstere Bezeichnungen sind manchen orts noch jetzt gebräuchlich. Mit V. bezeichnete man auch hier und da noch die Schutzgewalt des Ehemannes und Vormundes (s. Mundium).