[248] Vollstreckungsurteil (Delibationsurteil, Exequatur), das Urteil, das die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts oder eines Schiedsspruches für zulässig erklärt. Urteile nichtdeutscher Gerichte dürfen in Deutschland nicht ohne weiteres vollstreckt, ihnen muß die Vollstreckbarkeit erst durch ein V. verliehen werden. Wer ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstrecken will, hat nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 722 u. 723) Klage auf Erlassung eines Vollstreckungsurteils bei dem Amtsgericht oder Landgericht zu erheben, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieses Gericht hat das ausländische Urteil nicht seinem Inhalte nach einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Nach § 328 ist jedoch die »Anerkennung«, d. h. die Wirksamkeit eines ausländischen Urteils in verschiedenen Fällen ausgeschlossen, z. B. wenn die Gerichte des betreffenden Staates nach deutschem Rechte nicht zuständig waren, wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist etc. Ganz ähnlich wie mit der Vollstreckung ausländischer Urteile verhält es sich mit der Vollstreckung von Schiedssprüchen (s. Schiedsrichter). Auch bei ihnen muß die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 1042 erst durch cm V. ausgesprochen[248] werden, dieses ist zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt werden kann.