[211] Exequātur (lat., »er vollziehe«), Bezeichnung für den Akt, durch welchen die Ernennung eines Konsuls (auch Plazet, in der Türkei Berat genannt) durch Bestellungsbrief (lettres de provision) seitens des Absendestaates von seiten des Empfangsstaates genehmigt wird. Das E. kann übel beleumundeten, dem Empfangsstaate feindlich gesinnten Personen verweigert werden. Die deutsche Reichsverfassung, die das deutsche Konsulatswesen zur Reichssache gemacht hat, beläßt daneben den deutschen Einzelstaaten das Recht, für ihr Gebiet den Konsuln fremder Mächte das E. zu erteilen. Zuweilen wird auch die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile als E. bezeichnet (s. Vollstreckungsurteil).