Wechselgeschäft

[451] Wechselgeschäft, soviel wie Geldwechselgeschäft (s. d.); dann aber speziell Bezeichnung für den bankmäßigen Handel in Wechseln. Dazu gehört das Diskontieren oder Eskomptieren von Wechseln (s. Diskont und Eskompte), das Devisengeschäft, d. h. der An- und Verkauf von Wechseln auf das Ausland (s. Devisen), das Akzeptieren derselben (s. Akzept),[451] den deutschen Notenbanken durch das Reichsbankgesetz verboten, das Lombardieren, d. h. die Erteilung von Vorschüssen auf Wechsel, die Übernahme von Wechseln zum Inkasso (s. d.) und die Wechselarbitrage (s. Arbitrage).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 451-452.
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