[451] Wechselgeschäft, soviel wie Geldwechselgeschäft (s. d.); dann aber speziell Bezeichnung für den bankmäßigen Handel in Wechseln. Dazu gehört das Diskontieren oder Eskomptieren von Wechseln (s. Diskont und Eskompte), das Devisengeschäft, d. h. der An- und Verkauf von Wechseln auf das Ausland (s. Devisen), das Akzeptieren derselben (s. Akzept),[451] den deutschen Notenbanken durch das Reichsbankgesetz verboten, das Lombardieren, d. h. die Erteilung von Vorschüssen auf Wechsel, die Übernahme von Wechseln zum Inkasso (s. d.) und die Wechselarbitrage (s. Arbitrage).