[538] Werkvertrag ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 631651) jeder Vertrag, durch den die eine Partei der andern sich verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen sonstigen bestimmten Erfolg menschlicher Tätigkeit herbeizuführen. Danach sind auch Werkverträge die Rechtsgeschäfte des Mäklers, Kommissionärs, Spediteurs, Transporteurs und Handelsagenten. Der W. unterscheidet sich vom Dienstvertrag (s. Arbeitsvertrag) und Auftrag dadurch, daß bei diesen nur eine Tätigkeit selbst, nicht der Erfolg einer Tätigkeit geschuldet wird, und in den Fällen, in denen der W. dem Lieferungskauf ähnelt, unterscheidet er sich von letzterm dadurch, daß das Werk (also z. B. das Kleidungsstück, Hausgerät, Kleinod, Denkmal) gerade zwecks Erfüllung eben dieses Werkvertrags hergestellt sein muß.