Wohnsitz

[717] Wohnsitz (lat. Domicilium) ist der Ort, der für einen Menschen den Mittelpunkt seines Lebens bildet. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt über den W. in den § 7–11 das Folgende: 1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen W. Der W. kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Der W. wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. 2) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen W. weder begründen noch aufheben. 3) Eine Militärperson hat ihren W. am Garnisonort. Als W. einer Militärperson, deren Truppenteil im Inlande keinen Garnisonort hat, gilt der letzte inländische Garnisonort des Truppenteils. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Militärpersonen, die nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder die nicht selbständig einen W. begründen können. 4) Die Ehefrau teilt den W. des Ehemannes. Sie teilt den W. nicht, wenn der Mann seinen W. im Ausland an einem Orte begründet, an den die Frau ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist. Solange der Mann keinen W. hat oder die Frau seinen W. nicht teilt, kann die Frau selbständig einen W. haben. 5) Ein eheliches Kind teilt den W. des Vaters, ein uneheliches Kind den W. der Mutter, ein an Kindes Statt angenommenes Kind den W. des Annehmenden. Das Kind behält den W., bis es ihn rechtsgültig aufhebt. Eine erst nach dem Eintritte der Volljährigkeit des Kindes erfolgende Legitimation oder Annahme an Kindes Statt hat keinen Einfluß auf den W. des Kindes. Durch den W. wird vielfach gerichtliche Zuständigkeit begründet, so insbes. nach § 13 der Zivilprozeßordnung der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des bürgerlichen Rechts und nach § 8 einer der beiden ordentlichen Gerichtsstände für strafrechtliche Verfolgung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 717.
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