[836] Zahnarzt, staatlich geprüfte Medizinalperson, der die Pflege und Erhaltung der Zähne, Heilung der Krankheiten der Zähne und deren Umgebung und das Einsetzen verlorner Zähne zusteht. Ähnlich klingende [836] Titel, wie Zahntechniker, Zahnkünstler, Dentist, Inhaber von Zahntechnischen Instituten etc., sind Umgebungen des nicht erworbenen Titels »Z.« Nach der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung dei Zahnärzte vom 31. Juli 1889, ist die Zulassung zur Prüfung bedingt durch den Nachweis der Reise für die Prima eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums, mindestens einjähriger praktischer Tätigkeit bei einer zahnärztlichen höhern Lehranstalt oder einem approbierten Z., eines zahnärztlichen Studiums von mindestens vier Halbjahren an Universitäten des Deutschen Reiches. Approbierte Ärzte, welche die Approbation als Z. zu erlangen wünschen, haben einen Teil der Prüfung abzulegen. Vgl. Zahntechniker und Ritter, Rechte, Pflichten und Kunstfehler in der Zahnheilkunde (Berl. 1903); Zehnter, Die Führung zahnärztlicher Titel etc. durch im Inland nicht approbierte Personen (2. Aufl., das. 1906).