Zeugengebühren

[909] Zeugengebühren nennt man die Entschädigung die nach dem Gesetz den als Zeugen vor eine Behörde geladenen Personen für den dadurch entstehenden Auf wand und für die Zeitversäumnis zu gewähren ist Z. sind namentlich den in einer Strafsache oder in einem bürgerlichen Rechtsstreit vor Gericht geladenen Zeugen zu entrichten. In dieser Hinsicht ist für das Deutsche Reich die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 in der seit dem 1. Jan. 1900 gültigen Fassung maßgebend. Hiernach erhält der Zeuge zunächst eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrage von 10 Pf. bis zu 1 Mk. für jede angefangene Stunde, die unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbs, jedoch für den Tag auf nicht mehr als 10 Stunden zu bemessen ist. Mußte er außerhalb seines Aufenthaltsortes einer Weg in der Entfernung von mehr als 2 km zurücklegen, so ist ihm außerdem eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Abwesenheit von den. Aufenthaltsort verursachten Aufwand zu gewähren Die Reiseentschädigung beträgt regelmäßig 5 Pf für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Herwegs; es dürfen aber auch Mehrkosten erstattet werden Die Vergütung für den durch die Abwesenheit vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen zu bemessen; sie soll den Betrag von 5 Mk. für jeden Tag und von 3 Mk. für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht übersteigen. Z. werden nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb dreier Monate nach Beendigung der Zuziehung bei dem zuständigen Gericht angebracht wird. Die Festsetzung der Z. erfolgt durch das Gericht oder den Richter, vor dem die Verhandlung stattfand; Beschwerde dagegen ist an das nächst höhere Gericht gegeben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 909.
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