[1029] Zustellungsbevollmächtigter heißt derjenige, der zum Empfange von Schriftstücken, die dem Vollmachtgeber zugestellt werden sollen, ermächtigt ist. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 174 u. 175) kann die Partei, die weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem dieses seinen Sitz hat, wohnt, auf Antrag vom Gericht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten genötigt werden, wenn sie einen in dem erwähnten Bezirk wohnenden Prozeßbevollmächtigten (s. d.) nicht bestellt hat. Erfolgt diese Benennung nicht, so kann die Zustellung durch Aufgabe des Schriftstücks zur Post unter der Adresse der Partei bewirkt werden. Diese Aufgabe gilt auch dann als Zustellung, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.