Zwangshypothek

[1031] Zwangshypothek (Urteilshypothek, Judikats, Judizialhypothek), eine Hypothek, deren Eintragung im Hypotheken- (Grund-) buch zwangsweise auf Grund der Verurteilung eines Schuldners zu einer Geldleistung auf Verlangen des Gläubigers erfolgt, wenn der Schuldner Eigentümer eines Grundstückes ist. Sie wird nach § 866 ff. der Zivilprozeßordnung als Sicherungshypothek eingetragen, die Forderung muß aber 300 Mk. übersteigen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1031.
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