Beilage E.

[464] Auszug


aus dem Berichte des königlich bayerischen Landrichters zu Neustadt an der Waldnab, Freiherrn von Lichtenstern, an die königliche Regierung der Oberpfalz und von Regensburg. (Dem Herausgeber dieser Blätter huldvoll mitgetheilt von Einer hohen Königlichbayerischen Gesandtschaft am kaiserlich-österreichischen Hofe.)

In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts besassen die Fürsten von Lobkowitz, Herzoge von Raudnitz in Böhmen und Herzoge von Sagan in Schlesien, die gefürstete, reichsunmittelbare Grafschaft Sternstein, wozu die hiesige Stadt2 gehörte; und Einer von ihnen, Fürst Ferdinand, war gemäss des Mausolei Ratisbonensis Anfangs des 18. Jahrhunderts kaiserlicher Prinzipal-Kommissär bei dem fortdauernden deutschen Reichstage zu Regensburg.

Es wurde zu dieser Zeit, nämlich den 29. Jänner 1649 ein Melchior Gluck, Musquetier unter einem churbayerischen Regimente mit Katharina, Tochter des Peter Kreuzer aus Frauenberg, (vermuthlich in Böhmen auf der gräflich Ko lowrat'schen Herrschaft Grossmeierhöfen an der bayerischen Gränze bei Weidhaus)3 zu Neustadt getraut, dem am 24. November 1649 ein Sohn, Johann Niklas geboren wurde.

Diess ist die erste Spur von der Gluck'schen Familie dahier.[464]

Hierauf finden sich Johann Adam Gluck,4 fürstlich Saganischer Hofjäger und Bürger von Neustadt und seine Ehegattin Anna Maria, deren Geschlechtsname nicht ausgedrückt ist, vor, denen vom Jahre 1678 bis 1687 vier Kinder: Maria Ottilia, Alexander, Catharina und Georg Christoph, wovon nur Alexander beim Leben blieb, geboren wurden.

Auf den erfolgten Tod seiner ersten Ehegattin verehlichte sich Johann Adam Gluck den 8. April 1688 mit Anna Catharina, Tochter des Bürgermeisters Andreä Blöd von Tänesberg zum zweiten Male, und Beide liessen am 3. Dezember 1688 bei dem Stadtmagistrate dahier den Ehevertrag aufnehmen. Sie erzeugten fünf Kinder, zuletzt den Sohn Johann Christoph,5 welcher den 25. März 1700 dahier geboren und getauft wurde.

Den 26. Jänner 1701 starb Anna Catharina Gluck, und den 9. Jänner 1722 Johann Adam Gluck 73 Jahre alt dahier.6

Nach seinem Tode verkauften seine Kinder, Ale xander Gluck, gräflich-Kinsky'scher Forstmeister zu Chamnitz (sic), dessen Bruder Leopold Förster in Ungarn, dann Georg Christoph Gluck, fürstlicher Hofjäger zu Raudnitz und der Vormund des Johann Christoph Gluck und Gottfried Werner Schneidermeister und Jäger zu Raudnitz, uxoris nomine, das väterliche Wohnhaus in der hiessigen obern Vorstadt, sammt einem Gärtl, Hofreit, einem Acker in der Graumau und einem Gärtl am Mühlgraben, und einer Stadl-Stelle dem bürger- und fürstlichen Heu-Anbinder Wenzel Plyhail um 300 Fl. laut des, beim hiessigen Magistrate errichteten Kaufbriefes vom 29. November 1723. Unterm 9. November 1728 quittirten diese Personen über solchen Kaufschilling eben vor hiessigem Magistrate.

Die letzte Spur von der Gluck'schen Familie findet sich im Brief-Protokolle des hiessigen Stadtmagistrates, in welchem ein Kaufbrief vom 1. September 1729 eingetragen ist, wodurch obiger Alexander Gluck,7 der damals fürstlich-Lobkowitz'scher Forstmeister zu Eisenberg, einer von dem fürstlich-Lobkowitz'schen[465] Hause dermal noch besitzenden Herrschaft in Böhmen, war, von Johann Senft, Bürger in der obern Vorstadt dahier, ein Haus, einen Hof, Stadl, Keller und Garten erwarb.

Durch das fürstlich-Lobkowitz'sche Haus, welchem diese Gluck'sche Familie diente, scheint Johann Christoph Gluck nach Regensburg und Wien gekommen zu seyn, und dort seine erste musikalische Bildung bekommen zu haben (?).8

Es werden zum Beweise seines Herkommens angelegt:

1. Littera A. Der vidimirte Auszug aus dem Trauungs- und Taufbuche des N. Pfarramtes Altenstatt über die Trauung der Eltern9 des Ritters von Gluck (!) und über dessen Geburt, dann

2. Littera B. eine beglaubigte Abschrift des vorhin eingegangenen Ehevertrages seiner Eltern, des Verkaufes ihres dahier besessenen Anwesens durch ihre Kinder, und derer Quittung über den empfangenen Kaufschilling. Alle hierin aufgeführten Gluck'schen Kinder sind durchaus mit ihrem Charakter bezeichnet, bis auf Johann Christoph Gluck, weil sich dieser der Tonkunst gewidmet hatte (?), ohne noch eine politische Stellung zu behaupten.

Die aus Wien verlautenden Vermuthungen, dass Gluck im Jahre 1714 zu Weidenwang in der Oberpfalz geboren worden sey, sind durchaus ungegründet (!), indem es nur ein Weidenwang in Bayern nämlich im königl. Landgerichte Beilegries, die Pfarrei Weidenwang gibt, wo sich eine Jägers-Familie, Namens Glück (sic),10 nicht aber Gluck, um das genannte Jahr aufhielt. Der Ort Weidliwang, dem ersten ähnlich, liegt im königl. Landgerichte Eschenbach, und in der Pfarrei Mühlfeld, worin man die Gluck'sche Familie gar nicht kennt.11 Beide Orte sind weit von der böhmischen Gränze entfernt, unweit welcher Gluck nach allen übereinstimmenden öffentlichen Nachrichten geboren worden seyn soll.12[466]

Auch nach diesem Gerüchte ist die hiessige Stadt der sicherste (!) Geburtsort Gluck's, da sie nur vier Stunden von der Gränze Böhmens entlegen ist.

Das Wochenblatt der Stadt Amberg hat in dem 48. Stücke des Jahres 1840 alle Oberpfälzischen Pfarrämter aufgefordert, über die Geburt Gluck's in den Taufbüchern nachzuschlagen. Nirgends fanden sich Spuren als hier.13


Beilagen zu diesem Auszuge.


Litera A. Auszug aus den Pfarrbüchern der katholischen Pfarrei Alt- und Neustadt.

Anno Domini 1688 die 8va Aprilis copulavit R.D. Mathias Schmid, Cooperator hic Joannem Adamum Gluck, Venatorem viduum cum sponsa sua Anna Chatharina Domini Domini Andreae Bloedt, Consulis in Taennesberg et uxoris ejus Christinae, legitima filia. Testes sunt Dominus Stephanus Ruprecht, Consul hic, et Stephanus Berchtold, figulus civis.


25. Martii 1700 baptizatus à Me Andrea Dozler Coop. Joannes Christophorus, Joannis Adami Gluck venatoris aulici et Annae Catharinae filius legitimus, tenente praenobili Domino Joanne Christophoro Pfreimbder de Bruckenthurn et Altensteinreith.14


Vidimation.


Die getreue Uebereinstimmung vorstehender Auszüge mit den Copulations- und Taufregistern bezeugt am 14. Juni 1842

Das königl. Pfarramt Alt- undNeustadt.


(Siegel.) Roedel m.p. Stadtpfarrer.


[467] Beilage: Littera B.


I. Auszug

aus dem Briefsprotocolle des Stadtmagistrates Neustadt an der Wald-Naabe von 1686 bis 1702. Fol. 57.


Heuraths-Contract.


Im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit, Gottes Vaters, Sohns und heiligen Geistes. Amen.

Zu wissen, dass auf heund entgesetzten dato zwischen dem ehrengeachten Hannss Adam Gluckh, fürstl. Sagan. Hof-Jägern und Bürgern allhier, dann Anna Catharina, Weyl. Herrn Andreä Blöds Brgm. zu Dennesberg seel., dann Christina seiner Eltern Ehliche Tochter, alss seiner vertrauten Ehewirthin volgente pacta dotalia vnd Heyraths Abredung geschlossen vnd beliebt worden.

Nemblichen vnnd was erste jetzt erwennte Anna Catharina ihren nunmahligen Ehewirth zu einen recht, wahr vnnd unzinsslichen Heyrathgueth benanntlichen pare dreyssig Gulden Reinisch sambt ein Ihren Stand gemesser Fertigung, welche er Hannss Adam Glukh mit 60 Fl. widerlegt, beineben von dem Ehren Kranz 10 Fl. seyen, vnnd diesen Widerlag vnnd Ehren Kranzes halber vf sein eigenthumblichen in der oberen Vorstatt liegenten Hauss versichern thut.

2. Weillen nach zeitlichen Hintritt seiner ersten Ehewirthinn dieselbe Ihm auch vier Kinder erster Ehe hinterlassen, dass setzt er jeden in specie einen mutterlichen Vorauss mit 10 Fl., so vf diesse 4 Kinder betrifft 40 Fl.

3. betreffent die beiderseiths vnausbleibliche Tottfahl, weillen nach geschehener Copulation bereiths ein Jahr verflossen, allss solle vf begebenten Fahl vnnd zeitlichen Hintritt eines beeder Ehegatten den letztlebenten das ganze Heyrathgueth heimfallen, vnnd so es geschehe, dass die nunmahlige Ehewirthin Ihne Hannss Adam Glukh yberleben würde, sollte ihr nit allein ihr eingebrachtes Heyrathgueth, Widerlag vnnd Ehren Kranz so in allen betrifft 100 Fl. zugesprochen, sondern noch nebst vnnd mit seinen 4 Kindern ein Kindsthaill zuerkhennt werden, vnnd so sich es begebe, dass Sye, wenn Gott will in dissen Ihren andern Ehestandt miteinander Kinder erzeichen wurden, solten die erster Ehe mit denen anderter Ehe vereinbart vnnd gleich gehalten seyen, vnnd beede nach zeitlichen Hintritt Ihrer Eltern in den yberbleibenten Gueth (jedoch nach Abzug der denen Erstern aussgesetzten 40 Fl.) gleiche Erben seyen, vnnd haissen, So [468] Mancher Mund So Manches Pfund, Warumben denn Ihrer beeder Guetter, vnnd zukünfftige Errungenschaft ein vermischt und vermengt Guetter bleiben solle.

So behalten Ihnen beede nunmahlige Eheleuth zu vnnd beuor eines dass andere nach belieben in ein letzten Willen oder andern wegen zu gedenkhen ohne männiglich Hinternuss.

In ybrigen hirmit expresse sich begriffen etwann ereigneten Fällen solle es denen königl. oder Lands Rechten gemäss oder in Ermanglung deren hiessigen orthsyblichen gewohnet nach gefallen vnnd damit alle vnverhoffte Streittigkeiten erörtert werden.

Zeugen vnnd Beiständer sind gewesen der Ehewirthinn Ihr Schwager Andrä Wild Burgern vnnd bichsenmacher alhier, vf sein Hannss Adam Glukhs aber der Ehrnuest vnnd wohlv. Hr. Georg Eissmann, der Zeit Amtsbrgm. allhier.

Dessen zu mehrer Bekräfftigung sind v.f. geh. Anlangen beeder Eheleuth gleichlautente Heyraths-Notul verfasst mit E.E. vnnd W.W. Magistrats allhier mittern Insiegel (Inen vnnd dem Insiegel jedoch in allerweg ohne schaden vnnd Nachtheil) corroboriren vnnd beeden Eheleuthen jeden Eines zugestellt worden. So geschehen zu Neustatt an der Waldnaab den 3. Dezember 1688.


II. Auszüge

aus dem Briefsprotocolle des Stadtmagistrates Neustadt an der Wald-Naabe vom J. 1723 bis 1732. Fol. 33 etc.


1. Kaufbrief.


Kund und Zuwissen Seyen hiemit Jedermänniglich, absonderlich aber denen Es zu wissen nöthig und daran gelegen ist. Was gestalten an heunt Endes geschrieben dato, und Jahre ein auf Recht, Ehr, und Redlichkeit, auch unwiderrufflicher Erb- und Grund- Kauff abgeredt und beschlossen worden, nemblich:

Es geben, und verkauffen, wie es immer nach löbl. Gebrauch und Gewohnheit dieser gefürsteten Grafschaft Sternstein und Neustadt an der Waldnaab am gräfftigst (sic) und beständigsten geschehen soll, Kann und mag in nahmen der Landabwesenden Kluckischen Erben, alss anstatt Herrn Alexander Glucks Hochgräflich Kynsskischen Forstmeister zu Gamniz (sic) und dessen Bruder Leopolds Försters in Ungarn gesetzter Herr AnwaltJoannes Paulus Wiedenhoffern J. Extg. Not. Publ. Juratus und Syndicus allda, dann anstatt deren andern Geschwistrigten, als Georg Christoph hochfürstl.[469] Hofjägers zu Raudnitz, und Johann Christoph deren verordnete Vormund alss Herrn Christoph Fauner des Eisern Raths Burger und Schneidermeister allda, wie nicht weniger Gottfried Werner, seiner Profession auch Jäger und dermahlen zu Raudnitz aufhaltend, uxoris nomine, in Beyseyn Ihr zu Ende benannten Gezeugen und beyständnern Ihr erblich angefallenes Wohnhaus in der obern Vorstatt zwischen der Hochfürstl. Hoffstallung und dem Ambthauss situirend, dessen Dachrinnen und den Durchzug durch die s.v. Dungstatt die gnädigste Herrschaft vermög Kaufbriefs unterm dato 15. August 1686 Baulich zu halten Schuldig, sammbt den Gartl und Hoffrath wie auch einem Acker in der Graumau an Herrn Martin Sparrer Hochfürstl. Bürgermeistern und Stadt Kämmern seinen Feld liegend, dann ein Gärtl am Mühlgraben, einer Stadlstell Berechtigt mit allen Recht und Gerechtigkeiten, wie solche alle vorige Inhabern genutzt und possidirt haben, dem Ehrsamen Wenzl Plyhail Burger und fürstl. Heuanbündnern alda in der accordirten Kauf- und Haupt-Summa pro und umb Dreyhundert fünffzig Gulden, Id est 350 Fl. dann an Mobilien ein Disch und eine Fischgrub, 1 Eisserner Offenhafen, Idem ein Offengabl, wie auch an Winder Bessämmung Ein halb Achtl Korn, und den vorhandenen Tauben, Nebst dem Leykauff, angeschlagen zusammen 25 Fl. in allen also miteinander pro 375 Fl. Reinischer Wehrung Jeden Gulden zu 15 pazen oder 60 Kr. gerechnet in nachfolgenden Fristen zu bezahlen, als nemblich zur Angabsfrist Uf iezige


Weihnachten 1723

150 Fl.

Weihnachten 1724

150 Fl.

Weihnachten 1725

40 Fl.

Weihnachten 1726

35 Fl.

––––––

Summa

375 Fl.


Worbey dann à parte zwischen Beeden Contrahenten Reservirt und pactirt worden, dass wass gerichtsgebühr anbetrifft, Verkauffer Die Helfte des Kaufbriefs, die andere Helfte aber Kauffer, hingegen aber die Quittung an Belangent erst ged. abkauffer solche alleinig zu entrichten schuldig seyn solle.

NB. Die Steuern betr. stehet Kauffer an solche Uf Künfftige Lichtmess incl. und alle andere sich hervorthuende Oneren an.

NB. Alles getreulich und ohne Gefärde.

Nebst diesen, so wird hiemit auch annotirt, dass Laut Kaufbriefs unterm dato 13. 9bris 1655. der gnädigsten Herrschaft Kauffer Alljährlichen Fassnacht 1 Hanner und 30 Eyer zu entrichten schuldig,[470] hingegen aber solche Er dess Zeugen Uf dem Badgartten ganz entfreuth seyn. (sic)15

Zeugen und Beyständner seynt gewesst Uf Verkäuffer seithen als Eingangs genannten Herrn Anwalts und Herrn Vormundts, der achtbare Herr Thomas Gossler des Eisern Raths. Uf Käufers aber Herr Sebastian Baumbgarttner Balbierer, und Herr Michl. Rauch, Statt Thurmer, beide Burger allhier.

Urkundlich und zu dessen mehrerer Bekräftigung etc. So geschehen im Burger-Meister-Amt Herrn Michael Steinls.

Neustadt an der Wald-Naabe, den 29. Nov. 1723.


2. Quittung.


Wir hernachbenannte Sämmtliche Kluckische Erben, als ich Alexander Gluckh, dermahls hochfürstl. Lobkowitzischer Forstmeister zu Eisenberg, dann ich Leopoldt, Förster in Ungarn, ingleichen ich Georg Christoph, Hochfürstl. Hofjäger zu Raudnitz, und ich Johann Christoph, wie nicht weniger ich Gottfried Werner, auch ein Jäger, und dermahlen in Böheimb zu Raudnitz vfhaltend, uxoris nomine, urkunden und bekennen hiemit in Crafft dieser offenen Quittung. Was gestalten, wie Vermögens Kauff Brieff sub dato 29. November 1723 umb unsern bessern nuzen und Frommens willen Eines Vest statt, auch unwiderrufflichen Erb, und grund Kauffes Einig worden seyn, und durch den Herrn J. Paul Wiedenhoffern, J.U. Exãtum nec non Caes. Not. Publ. Juratum et Syndicum, alhier, alss Anwaldt und den achtbahren Herrn Christoph Fauner des Eusern Raths Burger und Schneidermeister allda, als gesetzten Vormund von Unsern lieben Vattern Adam Kluckhen, Hochfürstl. Jägermeistern seel. hinterlassenes erblich angefallenes Wohnhaus in der Obern Vorstatt zwischen der Hochfürstl. Hofstallung und dem Amtshauss situirend dessen Dachrinnen und den Durchgang durch die s.V. Dungstatt die gnädigste Herrschaft vermög Kauff Briefes unterm dato 15. August 1686. baulich zu halten schuldig, sammbt dem Gärtl und Hof Rath, wie auch einen Acker in der Graumau an Herrn Georg Martin Sparners Hochfürstl. Burgermeistern und Statt Cammeren seinen Feld liegend, dann ein Gärtl an Mühlgraben und Einer Stadlstell Berechtiget, mit allem Recht und Gerechtigkeiten, wie solche alle Vorige Inhaber ruhig genutzt und possedirt haben, dem Ehrsamben Wenzl Plyhaill Burger und fürstl. Heuanbindern allda in[471] der accordirten Kauff und Haubt Summa pro und umb Dreyhundert Gulden und Fünfzig, Id est: 350 Fl. dann an Mobilien, 1 Disch und 1 Fischgrub, 1 Eiserner Offenhaffen, Item 1 Offengabl, wie auch an Winter Besamung Ein halb Achtl Korn, und den vorhandenen Tauben, nebst dem Leih Kauff, angeschlagen zusammen 25 Fl. in allen also miteinander pro 375 Fl. Reinischer Wehrung Jeden Gulden zu 15 Baazen oder 60 kr. gerechnet, Fristenweiss zu bezahlen, Vorkaufft und zu Kauffen gegeben haben.

Wann nun dann ged. Unser Ab Kauffer Wenzl Plyhaill, Lauth Eingangs Erwennten Kauff Brieffs sowohl die bedungene Angabsalss auch die andern gemachte Jahrsfristen allerdings ausbezahlt, und mithin also besagte Summa der 375 Fl. zu unsern Vollständigen Vergnügen nembl. einem jeden seinen Theil in einer guth gangbahren Reichsmünze Unss Völlig und ohne Abgang von unsern, ged. Anwald Herr Joh. Paul Wiedenhoffern, und Vormundt Christoph Faunern Eingehändigt werden.

Alss sagen und zahlen wir diesen Unsern Besagten Abkäuffern solch wirklich geleisteter Bezahlungs willen allerdings quitt, frey, ledig, und Los, Verzeichnen uns an geregten Wohnhaus, Grundstücke, und Mobilien, gar und gänzl., geben solches aus Unsern in sein Ab Kauffers und der seinigen handen, nuzen, Gewöhr, und gewalth mit diesen Kräfftigst Versprechen, dass zu soigen Zeiten von Unss nichts mehr geahntet, geEiffert, noch Begehret, sondern allerzeit wider Mänigliches ansprechen, die Statt- und Landsgebräuchige Eviction und schadloshaltung geleistet werden solle:

Alles Getreulich ohne Gefährde.

Urkundlich und zu dessen mehrer Bekräfftigung haben wir Eingangs ernannte Sämmtl. Erben durch vermelten Anwald Herrn Wiedenhoffern und Vormund Herrn Christoph Faunern E.E. und W.W. Magistrat geziemend ersuchen lassen, dass sie diese Quittung mit Ihren und gemeiner Statt Mittlern Insigl (Jedoch demselben, und Ihnen in ander weeg ohne Schaden und Nachtheil) corroboriren und bestättigen lassen.

Geschehen zur Neustatt an d. Waldnaab den 9. Martii 1728.


Vidimation.


Die Uebereinstimmung vorstehender Abschriften mit dem Originale bezeuget am 14. Juni 1842

Das Königl. Bayerische Landgericht Neustadt an der Wald-Naabe.


Der k. Landrichter Freiherr von Lichtenstern.

2

Neustadt an der Waldnab.

Anmerkung des Herausgebers.

3

Es kann wohl auch Einer jener Orte des Namens Frauenberg gemeint seyn, deren es im Königreiche Bayern selbst acht an der Zahl gibt.

4

Ohne Zweifel der zweitgeborne Sohn des obgenannten Melchior Gluck.

Anmerk. d. Herausgebers.

5

Zwar ein echter Gluck, aber – nicht der Tonsetzer.

6

Man vergleiche den Trauungsschein des Tonsetzers, so wird man finden, dass dieses Ehepaar nicht dessen Aeltern waren.

Anmerk. d. Herausgebers.

7

Der Vater des Tonsetzers.

8

Von diesem Regensburger Gluck ist bereits oben das Nöthige gesagt worden.

9

Soll heissen Grosseltern. –

D. Herausgeber.

10

Ich habe in dem Taufscheine von dort her Gluck nicht Glück gelesen, weil ich auf dem u nicht zwei Strichlein, sondern ein Häckchen gefunden habe.

D. Herausgeber.

11

Ganz richtig, weil dieses Weidliwang nicht Gluck's Geburtsort ist.

D. Herausgeber.

12

Man lege nur Gluck's Taufschein, Trauungsschein und Todtenschein nebeneinander, mehr braucht es nicht zu den Beweisen meiner Behauptung.

D. Herausgeber.

13

Und doch hat der Herausgeber durch die Güte Einer hohen Königlich-Bayerischen Gesandtschaft in Wien den echten Weidenwanger Taufschein erhalten.

14

Die erste dieser beiden kirchlichen Urkunden ist der Trauungsschein der Grosseltern des Tonsetzers, nicht aber der Eltern; und die andere der Taufschein eines Oheims des Tonsetzers, nicht aber des Tonsetzers selbst.

15

Diese Stelle war kaum zu entziffern.

Quelle:
Schmid, Anton: Christoph Willibald Ritter von Gluck. Dessen Leben und tonkünstlerisches Wirken. Leipzig: Friedrich Fleischer, 1854., S. 464-472.
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