[663] Und auch ein Schriftwort giebt es, welches verbotene Nahrung verwirft und das Belieben hierin nicht gestattet; denn in der Saṃhitā der Kaṭha's heisst es: »darum soll ein Brahmane keinen Branntwein trinken«; auch diese Stelle kommt besser zu Recht, wenn man in den Worten: »fürwahr, für einen, der Solches weiss« (Chānd. 5, 2, 1) nur eine Sacherklärung findet. Daher ist in Schriftstellen dieser Art eine Sacherklärung (arthavāda), nicht aber ein Gebot (vidhi) zu erkennen.