Achtes Kapitel.

[58] 1. Drei Nächte halte er das folgende Gelübde.83

2. Er esse kein Fleisch, trinke nicht aus thönernen Gefässen.

3. Er meide den Anblick einer Frau, eines Çûdra, eines Leichnams, einer Krähe, eines Hundes und spreche nicht zu ihnen.

4. Er esse keine Leichenspeise84 oder Speise eines Çûdra85 oder einer Wöchnerin.86

5. Er verrichte nicht seine Nothdurft oder spucke aus im Sonnenschein und bedecke sich nicht gegen die Sonne.87

6. Mit warmem Wasser vollziehe er die Wasserhandlungen.88[59]

7. Nachts esse er bei Licht.89

8. Oder er rede nur die Wahrheit.90

9. Auch ein Geweiheter soll die Vorschriften von dem Sonnenscheine an (§. 5) beobachten, wenn er im Pravargya91 begriffen ist.

83

Im vorhergehenden Kapitel sind diejenigen Vorschriften aufgeführt, welche der Gebadete nach der Entlassung vom Lehrer bis zur Begründung eines eigenen Hausstandes beobachten soll. Hier folgen nun solche Vorschriften, welche für die drei ersten Tage nach seiner Entlassung gelten. Rk. – Zu dem ganzen Kapitel vgl. ÇBr. 14, 1, 1, 28–33.

84

Nach 3, 10, 26 dürfen die Verwandten eines Verstorbenen während der drei ersten Tage nach dem Tode desselben nicht selbst kochen, sondern nur solche Speise geniessen, welche sie entweder gekauft oder welche ihnen freiwillig gegeben ist, und zwar nur bei Tage und kein Fleisch. Diese Speise heisst hier Leichenspeise.

85

Auch nicht die Speise eines Barbiers, welche sonst gestattet ist. Jr. Kp.

86

In den ersten zehn Tagen nach der Entbindung. Jr.

87

Mit dem Sonnenschirm oder sonst wie. Jr.

88

Zu den Waschungen u.s.w. Jr.

89

Indem er eine Lampe oder einen Feuerbrand anzündet. Jr. Rk.

90

Ohne sich die vorher erwähnten Beschränkungen aufzulegen. Jr. Rk. Kp. Vp.

91

In der Vorbereitungs- Ceremonie zum Somaopfer. S. Haug, Ait. Br. Transl. p. 42.

Quelle:
Indische Hausregeln. In: Abhandlungen der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft, Band 6. Leipzig 1878, S. 58-60.
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