Siebentes Kapitel.

[56] 1. Wir wollen die Vorschriften für den Gebadeten71 sagen.[56]

2. Ein anderer72 kann sie nach Belieben beobachten.

3. Tanz, Gesang und Musik soll er nicht ausüben, auch nicht dahin gehen.

4. Doch ist Gesang beliebig; denn ein anderer Ausspruch lautet: »Er singt entweder oder freut sich, wenn gesungen wird.«73

5. Wenn er sein Auskommen hat, soll er nicht Nachts in ein anderes Dorf gehen, auch nicht laufen.74

6. Er soll nicht in Brunnen sehen, auf Bäume klettern, Früchte abpflücken, durch enge Wege kriechen, nackt baden, über unebene Stellen steigen, harte Reden führen, die Sonne beim Auf- oder Untergange ansehen, betteln; denn im Brâhmaṇa heisst es: »Wenn er gebadet hat, bettele er ja nicht; wenn er gebadet hat, beseitigt er ja das Betteln.«75

7. Wenn es regnet, gehe er unbedeckt und spreche: »Dieser Donnerkeil treibe das Unheil von mir weg.«

8. Er beschaue sich nicht im Wasser.

9. Er ergötze sich76 nicht mit einer Frau ohne Haare, oder einer von männlichem Ansehen, oder einem Eunuchen.[57]

10. Eine Schwangere nenne er vijanyâ.77)

11. Einen Ichneumon (nakula) sakula.

12. Einen Schädel (kapâla)78 bhagâla.

13. Einen Regenbogen Perlenbogen.

14. Eine säugende Kuh zeige er einem anderen79 nicht an.

15. Er verrichte nicht seine Nothdurft auf einem Saatfelde oder auf unbedecktem80 Boden; auch nicht während er sich aufrichtet oder steht.

16. Er wische den Hinteren ab mit Holz, das von selbst abgefallen ist.

17. Er ziehe kein gefärbtes81 Kleid an.

18. Er halte fest am Gelübde, schütze82 gegen Verletzung und sei allen Freund.

71

So heissen nun also die Männer der drei obersten Kasten, welche ihre Lehrzeit mit dem Entlassungsbade beschlossen haben. Rk. – Zu dem ganzen Kapitel vergleiche man, ausser den anderen Hausregeln und den Gesetzbüchern, auch Suçruta 4, 24 (Bd. 2, 135 u.f.), wo sich viele dieser Vorschriften wiederfinden.

72

Auch ein Çûdra. Jr. Vp. und Reṇuka. –

73

ÇBr. 6, 1, 1, 15. Jr. und Kp. verweisen auch auf ÇBr. 13, 1, 5, 1. 3.

74

Wenn er auf Erwerb ausgehen muss, ist ihm dies nicht verboten.

75

ÇBr. 11, 3, 3, 7. Solange er Schüler ist, darf er sich des Bettelns nicht schämen. S. oben 2, 5, 1–8 und ÇBr. 11, 3, 3, 5.

76

upahâsa ist s.v.a. abhigamana. Jr. Rk.

77

»Die gebären soll«. Pet. Wb. (?)

78

Weil kapâla mehrdeutig ist; es heisst auch Schale oder Scherbe.

79

Dem Eigenthümer der Kuh. Rk. Also wohl, damit dieser nicht, um die Milch selbst zu benutzen, das Kalb am Saugen hindert.

80

Er lege Gras oder ähnliches darunter. Jr. Rk.

81

Mit Indigo (nîlî) und anderen Farben gefärbte Kleider soll er meiden, aber gelbrothe (kashâya) werden empfohlen. Karka und Reṇuka bei Kp.

82

Sich selbst und andere. Jr.

Quelle:
Indische Hausregeln. In: Abhandlungen der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft, Band 6. Leipzig 1878, S. 56-58.
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