Abalieniren

[12] Abalieniren (v. lat.), veräußern, entwenden, abwendig machen; daher Abalienation, im röm. Recht eine Art Veräußerung, wodurch das Eigenthumsrecht an der Res mancipi an Andere übertragen wird. Abalienandi jus, Veräußerungsrecht, s. u. Veräußerung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 12.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: