[12] Abalieniren (v. lat.), veräußern, entwenden, abwendig machen; daher Abalienation, im röm. Recht eine Art Veräußerung, wodurch das Eigenthumsrecht an der Res mancipi an Andere übertragen wird. Abalienandi jus, Veräußerungsrecht, s. u. Veräußerung.