Abfinden

[32] Abfinden, sich, sich mit Geschwistern, Kindern durch eine Leistung so vergleichen, daß dieselben den ihnen rechtlich gebührenden Theil erhalten; das gegebene Äquivalent heißt Abfindung, Abfindungsquantum (Abfindungssumme).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 32.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika