[32]Abfinden, sich, sich mit Geschwistern, Kindern durch eine Leistung so vergleichen, daß dieselben den ihnen rechtlich gebührenden Theil erhalten; das gegebene Äquivalent heißt Abfindung, Abfindungsquantum (Abfindungssumme).
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 32.