Alternāt

[364] Alternāt (v. lat.), die Sitte bei Auswechslung von Verträgen, daß die paciscirenden Mächte in dem einen Exemplar sich zuerst u. in dem anderen zu zweit unterschreiben, um die Ranggleichheit zu wahren.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 364.
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