[438] Amtmann, 1) Vorsteher eines Justizamtes, s. Amt 6); 2) Verwalter eines landesherrlichen Kammeramtes, s. Amt 8); 3) Pachter u. Ökonomieinhaber eines herrschaftlichen Kammergutes; in Preußen Oberamtmann, wenn er ein ganzes Amt (einen ganzen Schlüssel), od. doch eine größere Domäne in Pacht hat; 4) in Baiern Gerichtsdiener; 5) (Amtsmann), Mitglied einer Innung.