[42] Auseinandersetzen, sich mit einem Andern a., wegen eines gemeinschaftlichen Gutes, einer Erbschaft, Geschäfts, mit Einem Abrechnung halten u. eines Jeden Antheil od. Schuld u. Forderung bestimmen. Daher Auseinandersetzungen, die Ablösungen der auf dem Grund u. Boden ruhenden Lasten (Frohnen, Weidezwang, Zehent, Zinsen, Jagdrecht, Lehen), bei Zusammenlegung der Grundstücke u. bei Gemeinheitstheilungen.