[451] Schuld, 1) die Urheberschaft eines Übels, insofern damit zugleich die Verpflichtung entweder zum Ersatz od. zur Erduldung eines vergeltenden Übels (einer Strafe) verbunden ist. Es liegen dabei immer entweder stillschweigend od. ausdrücklich Verhältnisse zu Grunde, welche entweder selbst Rechtsverhältnisse od. nach Analogie derselben zu beurtheilen sind. Unmittelbar deutlich ist dies, wo etwa die Rückzahlung einer Geldsumme od. überhaupt die Erfüllung einer Verbindlichkeit als Bezahlung einer S. od. überhaupt als Schuldigkeit bezeichnet wird, indem darin liegt, daß die Unterlassung eine Rechtsverletzung einschließen würde. Eben so aber auch, wenn im Allgemeinen unsittliche Handlungen (die Sünde) als S.u. das Bewußtsein der sittlichen Unvollkommenheit (Sündhaftigkeit) als Schuldbewußtsein bezeichnet wird, liegt dabei die Voraussetzung zu Grunde, daß Gott als sittlicher Gesetzgeber u. Richter durch die Nichterfüllung seiner Gebote verletzt u. dadurch Strafe verwirkt werde. In juristischem Sinne ist zu unterscheiden zwischen S. (Culpa, s.d.) im civilistischen u. im criminalistischen Sinne, im letzteren bezeichnet sie im Gegensatze zu dem vorsätzlichen u. absichtlichen Verbrechen (Dolus, s. d) die unvorsätzliche u. unbeabsichtigte Zufügung eines Übels, welche durch größere Aufmerksamkeit u. Achtsamkeit hätte vermieden werden sollen u. können. 2) (Debitum), was Einer dem Andern aus einem Rechtsgrunde zu leisten od. von ihm zu bekommen hat, vorzüglich insofern das Object der Leistung in Geld besteht; das erstere heißt eine passive S. (D. passivum), vom Schuldner (Debitor) gesagt, das andere eine active S. (D. activum); vom Gläubiger (Creditor) gesagt, in Handlungsrechnungen auch das Debet u. Credit od. das Sollen u. Haben. Ein Debitor obaeratus ist der, dessen Vermögen zur Bezahlung seiner Schulden nicht auszureichen droht; l) ebitor principalis, ein Hauptschuldner, im Gegensatz zum Bürgen u. dgl.; Debitor usuarius, ein Schuldner, welcher das Capital verzinsen muß. Man unterscheidet noch: Debitum legis eine S., deren Rechtsgrund unmittelbar auf dem Gesetze beruht; D. verum, eine wirklich vorhandene S.; D. exigibile. eine S., welche eingetrieben werden kann, indem sie, im Gegensatz einer noch nicht fälligen S., schon fällig, auch der Schuldner zahlungsfähig ist; D. bonum, eine S., welche der Schuldner wirklich zahlen kann; D. certum, eine S., welche ihrem Gegenstande, ihrer Größe u. ihren sonstigen Bedingungen nach genau u. sicher bestimmt ist; D. incertum, eine böse S., bei welcher es wegen des Schuldners Unvermögen ungewiß ist, ob solche werde bezahlt werden, auch eine ihrer Quantität u. Qualität nach unbestimmte S. Ferner unterscheidet man: Capitalschulden, welche im Hauptstamm auf eine bestimmte Summe fixirt sind; hypothekarische S-en, welche durch eine Hypothek (s.d.) gesichert sind; Wechselschulden, deren Rechtsgrund auf einem ausgestellten Wechsel beruht; handschriftliche S-en, welche nur durch ein handschriftliches Anerkenntniß bestätigt sind; Buchschulden, welche blos in den Büchern des Gläubigers notirt sind, ohne daß ein bes. Bekenntniß darüber vorhanden ist. Sie stehen in Concursen den hypothekarischen u. handschriftlichen S-en[451] meist nach; S-en, welche nur einfache Forderungen ohne besondere Belege sind, z.B. Rechnungen beim Bäcker, Höker, heißen Hand- od. Lapperschulden Vgl. Obligatio.
Während sich in Griechenland die Gesetze mehr über die S-en des Staates ausgebildet hatten, war in Rom dagegen mehr das Schuldenwesen der Privatleute Gegenstand der Gesetze. In Griechenland, wo der Gläubiger Chrestes (Daneistes) u. der Schuldner auch Chrestes (Opheiletes) hieß, war meist der Staat Schuldner seiner Bürger; außerdem wurde aus den Tempelschätzen, zuweilen auch von reichen Schutzgenossen geborgt. Privatleute erhielten stets Zinsen (s.d.), an die Tempelschätze, ausgenommen den auf Delos, wurden keine gezahlt. Hypotheken u. Pfänder wurden selten gegeben; wo es geschah, verpfändete man die nächst fälligen Staatseinkünfte, öffentliche Viehweiden etc. Der Staat gab seinen Gläubigern Schuldverschreibungen, welche bei Privatpersonen, bes. Wechslern, od. in Tempeln niedergelegt wurden. Als eine Art Schuldscheine kann man auch das einst von den Klazomeniern geschlagene Eisengeld ansehen, welches sie nach u. nach gegen Silber wieder einlösten. Öffentliche Schuldbücher gab es (außer in Chies) nicht; in Athen wurde der Gläubliger beim Borgen auf Grundstücke dadurch sicher gestellt, daß man Säulen od. Tafeln vor dem Grundstück aufrichtete, auf welches geborgt war. Der Privatcredit war, wegen mangelnden Vertrauens, in Griechenland im Allgemeinen unbedeutend; doch gab es Häuser, welche Credit in allen griechischen Ländern hatten u. auf deren Namen man Geld aufnehmen konnte; geleistete Bürgschaft galt nach athenischen Gesetzen auf ein Jahr. Um den für den Handel so nöthigen Credit zu beben, gab es in Athen strenge Schuldgesetze: Schuldner, welche den Tag der Zahlung nicht gehalten, wurden ehrlos, bis sie bezahlt hatten; in Handelssachen wurden sie mit Gefängniß gestraft, u. wenn ein Schuldner seinem Gläubiger das Pfand entzog, konnte er sogar hingerichtet werden; wenn der Vater im Gefängniß od. in Ehrlosigkeit starb, so ging die Strafe auf den Sohn über, bis er bezahlt hatte. Staatsschuldner durften kein öffentliches Amt verwalten u. keine Rede an das Volk halten. In Rom waren die Rechte des Gläubigers (Creditor) gegen seinen Schuldner (Debitor) nicht minder hart; in den ältesten Zeiten wurden die Schuldner, wenn sie zur bestimmten Zeit den Darlehnscontract (Nexum) nicht erfüllten u. nicht bezahlen konnten, u. wenn sich Niemand fand, welcher für sie gutsagte, dem Gläubiger überantwortet welcher sie dann ins Gefängniß setzen (solche Schuldgefangene hießen Addicti) od. Sklavendienste verrichten ließen (darum Nexi od. Vincti nexu), bis sie bezahlten. Nach den Gesetzen der Zwölf Tafeln erhielt der Schuldner 30 Tage (später 2, zuletzt 4 Monate) Frist, wenn dann nicht Zahlung erfolgte od. Bürgschaft geleistet ward, so wurde der Schuldner dem Gläubiger zur Disposition übergeben. Der Gläubiger behielt den Schuldner 60 Tage in seinem Gewahrsam, während welcher Zeit er ihn täglich mit 12 Unzen Reis beköstigen mußte (wiewohl es dem Schuldner unbenommen war für seinen Unterhalt selbst zu sorgen) u. ihn mit einer Kette fesseln durfte, auch ließ er ihn an Markttagen ausführen, um Andere durch seine traurige Lage zu bewegen für ihn zu bezahlen. Erfolgte hinnen der 60 Tage die Zahlung nicht, so wurden die Besitzungen des Schuldners angeschlagen u. veräußert, u. wenn der Erlös zur Deckung der S. nicht hinreichte, auch er selbst in die Sklaverei verkauft, obgleich er rechtlich Statu liber blieb, d. b. sich jeder Zeit wieder frei kaufen konnte. Die Schuldschaft fiel seit 326 v. Chr. durch die Lex Poetelia Papiria weg u. der Gläubiger mußte sich mit den Gütern des Schuldners begnügen, s. Sectio. Die häufigen Verschuldungen der Plebejer an die Patricier veranlaßten Erstere oft zu dem Verlangen die angelaufenen S-en ganz zu tilgen, dies nannte man Tabulae novae; allein von den Politikern wurde diese Maßregel als zu Revolutionen führend stets gemißbilligt Eine Erleichterung wurde den Schuldnern einmal durch die Lex Valeria 86 v. Chr., u. später, da durch den Bürgerkrieg eine Menge Bürger verschuldet worden waren, schlug Cäsar vor, daß Taxatoren nach den Verhältnissen vor Ausbruch des Krieges nach Billigkeit schätzen u. daß darnach die Auszahlung geschehen sollte. Gleiche Wohlthaten erneuerte Justinian den Schuldnern (vgl. Obligationen).
Adelung-1793: Schuld, die · Receß-Schuld, die · Allodial-Schuld, die
Brockhaus-1911: Unfundierte Schuld · Schwebende Schuld · Schuld
Herder-1854: Schuld · Flottirende Schuld
Kirchner-Michaelis-1907: Schuld
Meyers-1905: Schwebende Schuld · Schuld
Pierer-1857: Schwebende Schuld · Unfundirte Schuld · Flottirende Schuld · Fundirte Schuld