Bürgerliche Stammgüter

[473] Bürgerliche Stammgüter, in einigen deutschen Staaten, bes. in Sachsen, solche Güter, welche in bürgerlichen Familien von den Großeltern auf die Enkel vererbt worden sind u. gesetzlich außerhalb der Familie nicht veräußert werden dürfen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 473.
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