[168] Badepolizei, ein wichtiger Theil der allgemeinen Gesundheitspolizei. Sie berücksichtigt: A) Förderungsmittel für die zweckmäßige Benutzung von Bädern, zum diätetischen Gebrauch, als Reinigungs-, Abkühlungs- u. Stärkungsmittel, bes. in heißen Klimaten u. bei uns in heißer Sommerzeit, als auch für Heilzwecke in Krankheiten; dies: a) durch Einrichtung von abgesteckten, nach Befinden mit Wänden umfaßten Badeplätzen zum Gemeingebrauch in nahen Flüssen, Seen, an Meeresufern (für Seebäder); b) durch Anlage von Badehäusern, od. durch Begünstigung von Unternehmern öffentlicher Badeanstalten; c) durch Aufsicht über zweckmäßige Benutzung von Mineralwassern zu Bädern, wobei die Tage der Bäder, die Anstellung von Badeärzten, die Entfernung schädlicher Einwirkungen auf die Badegäste etc. berücksichtigt werden muß. B) Sicherungsmittel gegen Unglücksfälle beim Baden: durch Untersagen von Baden in Gewässern, deren Grund nicht genau untersucht ist, od. die beim Anschwellen den Badenden gefährlich werden können; durch Maßregeln, daß Kinder nicht ohne Aufsicht sich der Fluß- u. Teichbäder bedienen, durch Anordnungen, daß das Sittlichkeitsgefühl durch öffentliches Baden in der Nähe gewöhnlich besuchter Wege nicht verletzt werde, durch öffentliche Bekanntmachung der Vorsichtsmaßregeln beim Baden.