[33] Gebrauch, 1) so v.w. Sitte, Herkommen; 2) (Usus), die persönliche Servitut, daß der Berechtigte jeden Gebrauch von einer fremden Sache machen darf, welcher sich ihrer Natur u. Bestimmung nach davon machen läßt, u. zwar ohne Rücksicht auf sein u. der Seinigen Bedürfniß u. ohne Vergeltung dafür zu leisten. Der G. gibt an sich kein Recht auf Benutzung der Früchte der Sache; dafern die letztere von der Art ist, daß sie ohne Fruchtgenuß gar nicht od. doch nicht vollständig gebraucht werden kann, so soll der Gebrauchende nach seinem Bedürfnisse auch einen mäßigen Antheil an den Früchten erhalten. Daher Gebrauchsentwendung (Furtum usus), der verbotene od. widerrechtlich ausgedehnte Gebrauch einer fremden Sache; bei den Römern zum Diebstahl gehörig; jetzt nicht mehr so genannt u. nach Verhältniß des Dolus dabei u. des Schadens gewöhnlich polizeilich bestraft; 3) überhaupt Benutzung einer Sache.