[296]Bankgericht, an solchen Orten, wo sich öffentliche Banken befinden, ein Handelsgericht, welches über die im Bankwesen, in Wechsel- u. Handlungssachen vorfallenden Streitigkeiten entscheidet.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 296.