[297]Bankprocura, die Vollmacht, wodurch man Jemand ermächtigt, statt seiner in der Bank Auszahlungen zu machen, Gelder einzucassiren etc. Sie muß vor Zeugen ausgestellt sein u. gilt nur ein Jahr.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 297.