Bauamt

[404] Bauamt, Behörde, welche alle öffentlichen Bauten eines Staates anordnet u. beaufsichtigt; es ist der Regierung unmittelbar untergeordnet. u. besteht aus mehreren Bauräthen, als obersten Beamten, deren Vorsitzender Oberlandesbaudirector heißt, den Baudirectoren u. Bauinspectoren, Beamten, welche unmittelbar unter jenen stehen u. die Oberaufsicht der Bauten ganzer Bezirke besorgen; den Bauconducteuren (Bauaufsehern), welche die Aufsicht u. Leitung einzelner Bauten unter sich haben u. jenen untergeordnet sind; dann mehreren B-inspectoren, welche im B. die Rechnungen u. überhaupt die schriftlichen Arbeiten besorgen; u. einem Bauverwalter, welcher die Bureaugeschäfte des B-s zu leiten hat. Das B. hat die von den Unterbeamten angefertigten B-anschläge u. B-pläne zu prüfen u. festzuhalten, die B-beamten zu examiniren u. anzustellen u. ist gleichbedeutend mit Baudeputation, Baucommission, Baudepartement, Bauverwaltung, nur daß diese zuweilen bei einzelnen Fällen durch einen Ausschuß vom B. gebildet werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 404.
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