Baufrohnen

[417] Baufrohnen, Frohnen, welche von dem Pflichtigen für den Berechtigten zur Anfuhr von Baumaterialien u. zur Hülfe mit Handdienst beim Bau selbst geleistet werden müssen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 417.
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