[598] Hülfe, 1) Beistand zur Erreichung eines Zweckes; 2) Bewegung des Reiters, um das Pferd zu veranlassen, eine geforderte Bewegung mit mehr Energie u. auf gefällige Weise zu machen. Die hauptsächlichste dieser H. ist das mäßige Anziehen des Zügels; andere (Beihülfen) geschehen mit den Schenkeln, durch Andrücken der Oberschenkel, der Knie, so beim Rechtswenden zugleich des linken Knies am Vordertheil, der Waden, ferner durch die Sporen, aber nur mit leichter Berührung, durch Auftreten in den Steigbügel, auf dem rechten,[598] wenn das Pferd sich rechts, auf dem linken, wenn es sich links wenden soll, durch die Gerte, indem man sie in der Hand blos wippen läßt, od. die Schulter des Pferdes auf der rechten Seite nur damit berührt, od. auch, indem man sie unter dem rechten Arme rückwärts hält, od. indem man sie gelind auf die Croupe mit der Spitze antreffen läßt, endlich durch Schnalzen mit der Zunge; 3) beim Exerciren von Truppen Anregung, Unterstützung u. Zurechtweisung durch Winke, Zeichen (Stille H-n) u. leisen Zuruf. 4) (Hülfsmittel), so v.w. Execution; daher Hülfsactus, so v.w. Execution; Hülfsauflage (Hülfsgebot), Anweisung einer höhern Behörde an die niedre, die H. zu vollstrecken, u. Hülfsbrief, Requisition einer Behörde an eine andere ihr coordinirte um Vollstreckung der H.; Hülfscommissarien, die sie vollstrecken; Hülfsclausel, so v.w. Executionsclausel; Hülfsfrist, die Frist von erlassenem Urtheil bis zur H., in Sachsen 6 Wochen 3 Tage; Hülfsgelder, Gerichtsgebühren für vollstreckte H.; Hülfsproceß, so v.w. Executionsproceß; Hülfsrecht, Hülfsvollstreckung, sonst bes. in Sachsen eine nach Localobservanzen näher bestimmte, meist in 5 Procent bestehende Quote der Executionssumme, welche der Schuldner, dafern er es wirklich zur Execution kommen ließ, neben den eigentlichen Executionsgebühren noch als Geldstrafe zu bezahlen hatte.