Befestigungsrecht

[485] Befestigungsrecht, 1) das Recht, eine eroberte Stadt zur Sicherheit des Eroberers in Befestigungsstand setzen zu lassen; 2) das Recht jedes Regenten, nach dem Bedürfniß seines Staates eine gewisse Anzahl von Städten in Festungen zu verwandeln.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 485.
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