[493] Behalt, 1) so v.w. Behältniß; 2) im Mittelalter ein befestigter Ort; 3) das Gebiet eines Ritters od. Fürsten. Wer bei einer Fehde einen Ritter bis in seinen B. verfolgte, wurde selbst, wenn er der ursprünglich Angegriffene war, als Angreifer[493] betrachtet; 4) im Kanzleistyl so v.w. Meinung; 5) so v.w. Inhalt.