Beiurtel

[505] Beiurtel (lat. Sententia interlocutoria), ein Ausspruch des Richters, wodurch nur ein Nebenpunkt des Rechtsstreites entschieden, die Sache also selbst noch nicht beendet wird; s.u. Erkenntniß.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 505.
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