[512]Beleidigung, 1) die Handlung, wodurch man Einen durch Eindringen in dessen Rechtssphäre u. durch Verletzung seines Rechts beeinträchtigt, mit dem Nebenbegriff, daß ihm dadurch Schaden (Leid) zugefügt wird; 2) so v.w. Injurie.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 512.