Besiebenen

[673] Besiebenen (Rechtsw.), peinliches Verfahren vor Einführung der Tortur, wonach ein der That nicht geständiger Verbrecher durch die beschworene Aussage von mindestens 6 unverleumdeten Zeugen für überwiesen geachtet ward.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 673.
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