Contestation

[407] Contestation (v. lat. Contestatio), 1) Erweisung durch Zeugen, Zeugniß; daher Contestiren, durch Zeugen bestätigen, bezeugen; 2) C. litis, im Civilproceß die förmliche Antwort od. Einlassung auf die der Klage zu Grunde liegenden Thatsachen. Die C. (auch Kriegsbefestigung genannt) bildet, insofern sie in thatsächlicher Beziehung den eigentlichen Streitpunkt feststellt, einen der wichtigsten processualischen Acte u. ist daher von dem Beklagten stets mit großer Vorsicht u. Genauigkeit vorzunehmen. Je nachdem dabei der Klaggrund geleugnet od. zugestanden wird, unterscheidet man eine C. I. negativa u. affirmativa; mixta heißt sie, wenn die Einlassung nur zum Theil bejahend, zum Theil verneinend ist. Läßt der Beklagte derselben dilatorische Einreden (s.d.) vorausgehen, so nennt man sie eine eventuelle (C. litis eventualis) im Gegensatz der unbedingten (C. l. pura). C. ficta wird sie genannt, wenn die Einlassung zwar nicht wirklich geschehen ist, aber wegen des Ungehorsams des Beklagten als geschehen angenommen wird. Die Litiscontestation hat stets speciell, kategorisch, ausdrücklich u. direct zu geschehen u. kann daher nicht durch bloße Entgegenstellung einer andern Sacherzählung ersetzt werden. Keller, Über Litiscontestation u. Urtheil, 1827.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 407.
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