[220] Ungehorsam, die Nichtbefolgung von Anordnungen u. Befehlen, insbesondere solchen, welche von der Obrigkeit ausgegangen sind u. welchen nachzukommen der Ungehorsame verpflichtet gewesen ist. Der U. bildet, wofern er durch Gewalt, Drohungen od. Hindernisse, welche der Obrigkeit in den Weg gelegt werden, eine besondere äußere Bethätigung erhält, den Charakter verschiedener Verbrechen, als der Widersetzlichkeit (Crimen vis, s.d.), des Aufruhrs, des Auflaufs etc. Dagegen erscheint der einfache U., er mag in Nichtvollziehung eines obrigkeitlichen Befehls od. im Handeln gegen denselben bestehen, nicht als Vergehen, sondern gibt nur der Obrigkeit Anlaß mit Zwangsmitteln, welche dann aber auch in Strafdrohungen bestehen können, ihren Anordnungen Folge zu verschaffen. Doch heben die neueren Gesetzbücher auch einzelne Fälle des einfachen U-s als strafbare Vergehen hervor. Es geschieht dies bes. in Betreff solcher Ungehorsamsfälle, bei welchen die versuchte od. schon bewirkte Vereinigung einer Mehrzahl von Personen zu gemeinsamem U. einen gemeingefährlichen Charakter anzunehmen geeignet ist, so daß ein einfaches polizeiliches Einschreiten nicht mehr als eine ausreichende Repression erscheint. Dahin zählen die Gesetze: a) die gemeinschaftliche Verabredung zum U. wider staatliche Anordnungen. Die Gesetze bedrohen dies Verbrechen mit Gefängniß, welches gegen die Anstifter bis zu sechs Monaten ansteigen kann. Auch die in Rede od. Schrift geschehene Aufforderung zu solchem gemeinsamen U. wird, selbst wenn die Vereinigung nicht zu Stande kam, mit mehrwöchentlichem Gefängniß bedroht; b) die Arbeitseinstellung, welche Gewerbtreibende dazu verabreden, um die Obrigkeit zu einer amtlichen Anordnung od. zur Aufhebung einer solchen zu nöthigen; meist auch mit Gefängniß bis zu sechs Wochen bedroht; c) die Verleitung zur Abgabenverweigerung. Die Strafe hierfür steigt nach einzelnen Gesetzen selbst bis zu zwei Jahren Arbeitshaus. Der U. eines Beamten, eines Soldaten (Insubordination, s.u. Subordination) fällt unter den Gesichtspunkt eines Amtsverbrechens (s.d.) u. zieht je nach den Verhältnissen disciplinare, in den schwereren Fällen aber auch criminelle Bestrafung nach sich. Über die Folgen des U-s in Rechtsstreitigkeiten s.u. Contumaz.