Contrasigniren

[413] Contrasigniren, mitunterzeichnen, gegenzeichnen; durch eine Signatur (vd., hat es gesehen) etwas, z.B. ein Protokoll, bestätigen. Die Contrasignatur, Mitunterschrift, eines Ministers, ist in constitutionellen Staaten bei jedem Erlaß der Krone[413] erforderlich, indem der Minister dadurch die Verantwortlichkeit für den betreffenden Act übernimmt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 413-414.
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