[413] Contrasigniren, mitunterzeichnen, gegenzeichnen; durch eine Signatur (vd., hat es gesehen) etwas, z.B. ein Protokoll, bestätigen. Die Contrasignatur, Mitunterschrift, eines Ministers, ist in constitutionellen Staaten bei jedem Erlaß der Krone[413] erforderlich, indem der Minister dadurch die Verantwortlichkeit für den betreffenden Act übernimmt.