[417] Durchmarsch (Kriegsw.), 1) das Marschiren fremder Truppen durch ein souveränes Gebiet. Er muß stets mit diesseitiger Bewilligung geschehen, wird er erzwungen, so ist diese Verletzung des Gebietes ein Casus belli; genehmigt ein Staat den D., so muß der andere Staat alle Verpflegungskosten, Einquartierung u. jeden angerichteten Schaden[417] vergüten. Staaten, welche mit einander zu einem Kriege verbündet sind, gewähren sich den D. gegenseitig in allen Fällen zu dem Kriegszweck. Ebenso haben die Staaten des Deutschen Bundes, welche getrennte Gebiete haben, bes. Preußen u. Baiern, über die durch andere Gebiete führenden Militärstraßen besondere Conventionen geschlossen, wie sie sich überhaupt in dringenden Fällen das Durchzugsrecht zugesichert haben. Nichtdeutschen darf ein deutscher Bundesstaat nur dann den D. gestatten, wenn dadurch nicht die Sicherheit des Bundes od. eines einzelnen Bundesstaates gefährdet wird, wenn kein Bundeskrieg vorhanden u. kein widerstreitender Bundesbeschluß gefaßt worden ist. 2) s.u. Puff (Spielw.).