[815]Erbmeiergut (Erbmeierei, Erbstätte, Erbmeierstättisches Gut), ein Bauergut, an welchem der Besitzer (Erbmeier) ein erbliches Colonatrecht hat. Das ihm zustehende Recht heißt Erbmeierrecht.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 815.