[335]Flätfäringer (Fletfäringer) in der altnordischen Rechtskunde derjenige, welcher sich mit seinem Besitz auf Lebenszeit in die Dienste u. die Gewalt eines Anderen begab u. dafür von diesem seinen Unterhalt empfing.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 335.