Flaschentragen

[334] Flaschentragen, eine darin bestehende Strafe, daß der Verbrecher 2 große Steine, in Form von Flaschen, am Hal se tragen muß u. damit zur Schau öffentlich ausgestellt wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 334.
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