Forstgedinge

[430] Forstgedinge, 1) Vertrag des Eigenthümers od. Verwalters eines Waldes mit einem Andern, durch welchen er diesem gegen ein Abfindungsquantum Nutzungsrechte in einem bestimmten Forste od. Bezirke gestattete; 2) Vertrag mit Waldarbeitern über Lohnsätze für geleistete Arbeiten. Vgl. Forstrecht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 430.
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