[430] Forstrecht, 1) was hinsichtlich des Forstwesens gesetzlich ist; 2) (Waldeigenthum), das nutzbare Eigenthum an Waldgrundstücken, verschieden von der Forstherrlichkeit od. Forstgerechtigkeit, welche auf dem landeshoheitlichen Obereigenthum beruht. In dem Waldeigenthum sind in der Regel begriffen: das Recht, Holz zu fällen u. zu nutzen, das Recht der Mastung u. Eichellese, des Harzsammelns u. Pechbrennens, des Streurechens, des Waldbienenstandes u., wo die Jagd nicht ein Regal ist od. einem Dritten gehört, die Jagdgerechtigkeit; 3) das Recht Dritter im Forste Vieh zu hüten, Streu, Gras od. Holz, Lehm, Steine etc. zu holen, überhaupt Nutzungen aus dem Walde zu ziehen; zuweilen wird dafür ein gewisser Zins (Forstrechtszins) entrichtet. Vgl. Forstgedinge.