[695] Freimeister, 1) Meister, welchem eine gewisse Aufsicht über seine Zunftgenossen übergeben ist; 2) unzünftiger Meister; 3) beschränkter zünftiger Meister. Daher Freirecht, das Recht eines Freimeisters, u. Freischaft, die sämmtlichen Freimeister. Mit Rücksicht auf die einzelnen Handwerker nennt man die F. Freifleischer, Freischneider, Freischmiede etc.[695]